Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Profisol Berlin GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also
für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die
in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Gegenüber Verbrauchern finden Sie keine Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt
insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Käufer verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der
Bestellung gegenüber uns oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an
den Käufer erklärt werden.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für
den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird,
welches nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über
die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.
(4) Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Käufer schriftlich eine
Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist ist eine weitere Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen. Ist auch
diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei
denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns
oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht schriftlich abweichend
vereinbart, ab Werk
und gelten grundsätzlich zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen
Mehrwert-
steuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben
trägt der
Käufer.
(2) Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen
und Mengen
maßgebend , wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14
Tagen
nach Empfang widerspricht.
(3) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung
Der Lieferung die Löhne, Materialkosten, sonstige Rohstoffpreise, Steuern,
Zölle oder
Andere Abgaben sowie Frachten oder werden diese neu eingeführt, so sind wir
berech-
tigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der
Käufer ist zum Rücktritt nur berechtig, wenn die Preiserhöhung den Anstieg
der
allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht
nur
unerheblich übersteigt.
§ 4 Lieferung
(1) Wenn nicht etwas anderslautendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung
ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
(2) Für den Fall einer vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit
der Mitteilung der Bereitstellung auf den Käufer über. Des weiteren geht
die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware von uns
dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns
gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Käufers gehen zu seinen
Lasten.
(3) Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
(4) Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldte
Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von
unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-,
Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten
bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von
hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Lieferanten
verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit
sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird
hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der
Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom
Vertrag zurückzutreten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung
des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
(5) Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen
nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der
Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
§ 5 Annahmeverzug
Gerät der Käufer mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer
Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf
einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Anwendungstechnische Beratung
(1) Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle
Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den
Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der
Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke
(2) Die vertragliche Beschaffenheit der Ware wird durch die jeweiligen
Eigenschaftsbeschreibungen unserer Waren festgelegt. Gleichwohl beinhalten
derartige Erklärungen zur Beschaffenheit keine selbstständige
Garantieerklärung. Die Übernahme einer Garantie bedarf stets unserer
ausdrücklichen schriftlichen Übernahmeerklärung.
§ 7 Gewährleistung
(1) Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Käufer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Unternehmer, wenn ihm dies zumutbar
ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder
einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig,
vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre ab Ablieferung
der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer uns den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 Abs. 2).
(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung von unserer Seite oder des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(6) Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies
auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Gefahrübergang – Versendung
(1) Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme
ist.
(3) Gibt der Käufer keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir
die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.
(4) Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die
Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder
eines sonstigen Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Käufers
an uns einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen,
soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchstellung des
Transportunternehmens gegeben sind und der Unternehmer alle hierfür
erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat.
§ 9 Vergütung
(1) Nach Auslieferung der Ware an den Käufer wird die Rechnung erstellt.
Auf den reinen Warenwert gewähren wir bei Zahlung innerhalb von sieben
Tagen 2 % Skonto. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld
verfügen können. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn noch Forderungen
aufgrund mindestens noch einer weiteren bereits fälligen Rechnung offen
stehen.
(2) Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der
Transportkosten (siehe § 5 Abs. 1).
(3) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen
wir jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und
Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers.
(4) Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Käufer kann
ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem
selben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Käufer von
weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind,
auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Käufer dringend auf die
Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird
nach bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse
oder per Nachnahme erfolgen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor,
bis der Käufer sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung
vollständig beglichen hat.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen
Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der
Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer
diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich
weiterhin bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen
Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten
Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte
(Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer
Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat uns der Käufer, soweit noch
Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer
hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware
befindet.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs.
3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt bei der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer
einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen möglichst nahe kommt.